Barrierefreie Webentwicklung gemäß BFSG: Digitale Inklusion als strategischer Wettbewerbsvorteil

Seit dem 28. Juni 2025 entfaltet das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) seine volle Rechtswirkung. Zahlreiche Unternehmen betrachten die daraus resultierenden Anforderungen indes als regulatorische Pflichterfüllung von nachrangiger Bedeutung. Diese Einschätzung verkennt jedoch das erhebliche strategische Potenzial: Barrierefreie Webentwicklung reduziert nicht allein juristische Haftungsrisiken, sondern generiert nachweislich Umsatzsteigerungen, erweitert die Marktreichweite und optimiert die Markenwahrnehmung in signifikantem Maße. Der vorliegende Beitrag analysiert, weshalb Entscheidungsträger digitale Barrierefreiheit als strategisches Handlungsfeld priorisieren sollten – und skizziert evidenzbasierte Implementierungsansätze.

Regulatorische Anforderungen des BFSG im Detail

Barrierefreie Webentwicklung ist keineswegs als technische Spezialdisziplin einzelner Entwicklungsabteilungen zu klassifizieren. Vielmehr handelt es sich um eine strategische Managemententscheidung mit quantifizierbaren ökonomischen Implikationen. Organisationen, die das BFSG ausschließlich unter dem Aspekt der regulatorischen Konformität subsumieren, lassen substanzielles Marktpotenzial ungenutzt – und exponieren sich zugleich gegenüber juristischen sowie reputationsbezogenen Risiken erheblicher Tragweite.

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz überführt die EU-Richtlinie 2019/882 (European Accessibility Act) in nationales Recht. Seine Bestimmungen gelten seit dem 28. Juni 2025 für sämtliche digitalen Produkte und Dienstleistungen, die nach diesem Stichtag in den Markt eingeführt oder erbracht werden.Der Geltungsbereich des Gesetzes erstreckt sich unter anderem auf:

Online-Shops und E-Commerce-Plattformen, über die Produkte oder Dienstleistungen im Business-to-Consumer-Segment vertrieben werden
Websites und mobile Applikationen, sofern diese als integraler Bestandteil einer Dienstleistung im Sinne des Gesetzes zu qualifizieren sind
Bankdienstleistungen, Telekommunikation, Personenbeförderungsdienste sowie E-Books

Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und einem Jahresumsatz von maximal zwei Millionen Euro sind im Dienstleistungsbereich von den gesetzlichen Verpflichtungen exkludiert. Für alle übrigen Marktteilnehmer gilt: Den technischen Referenzrahmen bildet die europäische Norm EN 301 549, die ihrerseits auf den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 fundiert.

Der empirische Befund: Eine ernüchternde Bestandsaufnahme

Die Virulenz der Thematik manifestiert sich in besonderer Deutlichkeit bei Betrachtung des tatsächlichen Zustands der digitalen Infrastruktur. Die WebAIM Million-Studie 2025, welche in jährlichem Turnus die Barrierefreiheit der eine Million meistfrequentierten Websites einer systematischen Analyse unterzieht, dokumentiert gravierende Defizite: 94,8 % aller untersuchten Startseiten weisen WCAG-Konformitätsfehler auf.

Im Detail offenbart die im Februar 2025 publizierte Erhebung folgende Befunde:

Durchschnittlich 29,6 Fälle von kontrastarmem Text pro Startseite – wenngleich dies einem Rückgang von 14,4 % gegenüber dem Vorjahr entspricht. 18,5 % aller auf Startseiten eingebetteten Bilder verfügen über keinen Alternativtext, was einem Durchschnitt von elf Bildern pro Seite gleichkommt. Die strukturelle Komplexität von Startseiten hat innerhalb der vergangenen sechs Jahre um 61 % zugenommen, mit durchschnittlich 1.257 Elementen pro Seite
4,1 % sämtlicher Seitenelemente wiesen einen identifizierbaren Barrierefreiheitsfehler auf.

Diese empirischen Daten verdeutlichen unmissverständlich: Die überwältigende Majorität der Websites weltweit – und folglich auch im deutschen Markt – genügt den Anforderungen nicht, die das BFSG nunmehr verbindlich kodifiziert.

Die ökonomische Dimension: Barrierefreiheit als renditesteigernde Investition

Wer Barrierefreiheit ausschließlich als Kostenposition bilanziert, verkennt die ökonomische Tragweite in fundamentaler Weise. Allein in der Bundesrepublik Deutschland leben rund 7,9 Millionen Menschen mit einer schweren Behinderung – dies entspricht 9,3 % der Gesamtbevölkerung. Hinzu treten Millionen von Personen mit temporären Einschränkungen, ältere Nutzergruppen mit degenerativer Sehleistung oder motorischen Limitationen sowie Individuen in situativ bedingten Einschränkungskontexten – etwa bei Sonneneinstrahlung auf das Smartphone-Display.

Eine internationale Erhebung des Marktforschungsunternehmens Capterra aus dem Jahr 2024 untersuchte die Korrelation zwischen digitaler Barrierefreiheit und unternehmerischem Geschäftserfolg. Der zentrale Befund: 38 % der Unternehmen, die barrierefreies Webdesign implementierten, verzeichneten einen quantifizierbaren Umsatzanstieg. Die Studie belegte darüber hinaus positive Effekte auf Kundenzufriedenheit, SEO-Performance und Social-Media-Reichweite.

Dieser Zusammenhang ist aus fachlicher Perspektive wenig überraschend: Barrierefreie Websites zeichnen sich durch eine semantisch präzisere Strukturierung, optimierte Ladezeiten und eine signifikant verbesserte Indexierbarkeit durch Suchmaschinen aus. Was die Nutzererfahrung für Screenreader-Anwender optimiert, kommt gleichermaßen der algorithmischen Bewertung durch Suchmaschinen zugute.

Die vier Säulen der WCAG 2.1: Ein Rahmenwerk für die Praxis

Die WCAG 2.1 – das technische Fundament des BFSG – systematisiert ihre Anforderungen entlang vier konstitutiver Prinzipien:

1. Wahrnehmbarkeit (Perceivable)
Sämtliche Inhalte sind dergestalt aufzubereiten, dass Nutzende diese mit den ihnen zur Verfügung stehenden Sinnesmodalitäten rezipieren können. Bilder erfordern Alternativtexte, Videos bedürfen der Untertitelung, und Farbe darf nicht als exklusives Mittel der Informationsvermittlung fungieren.

2. Bedienbarkeit (Operable)
Alle Funktionalitäten müssen vollständig über Tastatureingaben zugänglich sein. Nutzenden ist hinreichend Zeit für Eingabeprozesse einzuräumen. Inhalte dürfen keine photosensitiven Reaktionen provozieren, und die Navigationsarchitektur muss eine nachvollziehbare Logik aufweisen.

3. Verständlichkeit (Understandable)
Textinhalte müssen den Kriterien der Lesbarkeit und Vorhersagbarkeit genügen. Formulare erfordern eindeutige Beschriftungen sowie instruktive Fehlermeldungen. Die Sprachdeklaration der jeweiligen Seite ist im HTML-Quellcode explizit auszuweisen.

4. Robustheit (Robust)
Inhalte müssen von einem breiten Spektrum assistiver Technologien zuverlässig interpretierbar sein. Dies setzt valides HTML sowie die korrekte Implementierung von ARIA-Attributen voraus.

Was Unternehmen jetzt konkret tun sollten: Fünf Handlungsempfehlungen

1. Systematische Bestandsaufnahme
Vor jeder Investitionsentscheidung bedarf es einer präzisen Standortbestimmung. Die bestehende digitale Präsenz ist mittels automatisierter Evaluationstools (WAVE, axe, Lighthouse) einer systematischen Prüfung zu unterziehen – komplementiert durch manuelle Testverfahren unter Einsatz von Tastaturnavigation und Screenreadern. Automatisierte Analysen identifizieren lediglich circa 30 bis 40 % aller existierenden Barrieren.

2. Integration von Barrierefreiheit in den Entwicklungsprozess
Barrierefreiheit darf nicht als nachgelagertes Supplement konzipiert werden. Accessibility-Prüfungen sind in die CI/CD-Pipeline zu implementieren, Entwicklungs- und Designteams sind interdisziplinär zu qualifizieren, und Akzeptanzkriterien müssen WCAG-Konformität als obligatorischen Parameter inkludieren. Die Aufwendungen für retrospektive Anpassungen übersteigen jene einer von Beginn an barrierefreien Entwicklung um ein Vielfaches.

3. Realistische Evaluation der Sanktionsrisiken
Das BFSG normiert Bußgelder von bis zu 100.000 Euro bei schwerwiegenden Verstößen sowie bis zu 10.000 Euro bei geringfügigeren Pflichtverletzungen. Darüber hinaus bestehen Abmahnrisiken durch Wettbewerber und Verbraucherschutzverbände. Die Marktüberwachung obliegt den Bundesländern und umfasst die Befugnis, die Bereitstellung nicht-konformer Dienstleistungen zu untersagen.

4. Barrierefreiheit als strategisches Differenzierungsmerkmal
In einem Marktumfeld, in dem über 94 % der Websites keine Barrierefreiheit gewährleisten, konstituiert Konformität eine substanzielle Differenzierungsoption. Die Barrierefreiheitserklärung ist proaktiv zu kommunizieren. Der kompetitive Vorteil einer inklusiven digitalen Nutzererfahrung ist gezielt zu kapitalisieren – insbesondere im B2C-Segment, in dem Kaufentscheidungen zunehmend wertebasiert determiniert werden.

5. Eindeutige Zuordnung von Verantwortlichkeiten
Es ist eine dezidierte Verantwortlichkeit – sei es in personeller oder teambasierter Form – für digitale Barrierefreiheit zu etablieren. Barrierefreiheit ist nicht als singuläre Projektaufgabe zu konzeptualisieren, sondern als kontinuierlicher Prozess. Jede Aktualisierung des Contents, jede neue Funktionalität und jeder Relaunch muss den normativen Anforderungen Rechnung tragen.

Quellen zum Artikel

https://www.bundesfachstelle-barrierefreiheit.de/DE/Fachwissen/Produkte-und-Dienstleistungen/Barrierefreiheitsstaerkungsgesetz/barrierefreiheitsstaerkungsgesetz_node.html
https://bfsg-gesetz.de/
https://www.ihk-muenchen.de/ratgeber/recht/werbung-fairer-wettbewerb/barrierefreiheitsstaerkungsgesetz/
https://www.barrierefreiheit-dienstekonsolidierung.bund.de/Webs/PB/DE/gesetze-und-richtlinien/wcag/wcag-artikel.html
https://news.designrush.com/wcag-2-accessibility-failures-homepages-web-development-2025
https://webaim.org/projects/million/
https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Gesundheit/Behinderte-Menschen/_inhalt.html
https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2024/07/PD24_281_227.html
https://zentrum-barrierefreiheit.de/studie-digitale-barrierefreiheit/
https://www.frische-fische.com/pr/studie-digitale-barrierefreiheit-status-trends/
https://www.barrierefreies-webdesign.de/richtlinien/wcag-2.2/
https://www.ratgeberrecht.eu/aktuell/abmahnung-wegen-verstoss-gegen-das-barrierefreiheitsstaerkungsgesetz-bfsg/
https://www.srd-rechtsanwaelte.de/blog/barrierefreiheitsstaerkungsgesetz-bfsg-neue-pflichten-fuer-unternehmen-ab-28-juni-2025